…und ich pack mir einfach mal an Kopf und glaub es nicht.
Wie hat es jemand ausgedrückt: ”
Bin erstmal sprachlos, angesichts der geballten Idiotie dieser neuen Maßnahme.”
oder
“Geahnt haben viele Mitbürger es schon lange, aber jetzt haben wir es amtlich:
Die Merkel-Truppe hat schwer was am Wirsing…
Die Schildbürger sind dagegen ja der reinste Hochbegabten-Club!”
Worüber ich mich aufrege? Bzw einfach nur noch den Kopf schüttel?
Lest selbst, das habe ich online im Spiegel entdeckt:): Neue Verordnung
Auszug aus dem Artikel:
Eine neue Verordnung der Bundesregierung verpflichtet Betreiber von Webseiten, Kopien ihres Angebotes bei der Deutschen Nationalbibliothek abzuliefern. Ob auch Blogger kopieren und einreichen müssen, ist noch unklar.
Führt es euch zu Gemüte und sagt mir was ihr davon haltet.
edith: gibt schon lustige reaktionen bisher.
Danke Schreiben an die nationalbibliothek dass sie jetzt im Comdeybereich tätig sind.Oder das hier fand ich auch toll:(*klick*).
Bei heise kann man es auch nachlesen: Heise
edit2: wer den Paragraphen mal sehen will (*klick*)
auch sehr schön:)
§ 7 Beschaffenheit von Netzpublikationen und Umfang der Ablieferungspflicht
(1) Unkörperliche Medienwerke (Netzpublikationen) sind in marktüblicher Ausführung und in mit marktüblichen Hilfsmitteln benutzbarem Zustand abzuliefern. Eine Pflicht zur Ablieferung besteht nicht, wenn die Ablieferungspflichtigen im Rahmen des § 16 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek mit der Bibliothek vereinbaren, die Netzpublikationen zur elektronischen Abholung bereitzustellen. Für die Ablieferung von Netzpublikationen gilt § 2 Abs. 3 entsprechend; für die Bereitstellung zur elektronischen Abholung gilt § 2 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(2) Die Ablieferungspflicht umfasst auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in physischer oder in elektronischer Form erkennbar zu den ablieferungspflichtigen Netzpublikationen gehören, auch wenn sie für sich allein nicht der Ablieferungspflicht unterliegen. Dies gilt insbesondere für nicht marktübliche Hilfsmittel, die eine Bereitstellung und Benutzung der Netzpublikationen erst ermöglichen und bei den Ablieferungspflichtigen erschienen sind. Sie sind zusammen mit den Netzpublikationen abzuliefern oder zur elektronischen Abholung bereitzustellen.